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Pauschalreise:

Von einer veranstalteten Reise bzw. Pauschalreise gem. §§ 651 a-m BGB spricht man, wenn ein Reisevertrag über eine Gesamtheit von mindestens zwei Reisehauptleistungen, gebündelt zu einem Leistungspaket, geschlossen wird und wenn es sich dabei um eine eigenverantwortliche Leistungserbringung durch ihren Anbieter handelt, der damit Reiseveranstalter wird.

Dem Reiseveranstalter (in Abgrenzung zum Reisemittler) obliegt hierbei die Organisation der Reise und die Sicherstellung ihres fehlerfreien und reibungslosen Ablaufes.

Er steht dem Reisenden gegenüber in einer sehr weitgehenden Haftung, bei der er auch für das Verschulden seiner Leistungsträger (z.B. Hotelier, Fluggesellschaft, Reiseleitung) gemäß § 278 BGB wie für eigenes Verschulden einzustehen hat.

Für jeden Reisemangel und auch für den Fall, dass dem Ferienobjekt vor Ort in der Reiseausschreibung oder im Vertrag oder Schriftverkehr zugesicherte Eigenschaften fehlen und schriftlich vereinbarte Sonderwünsche nicht erfüllt werden, hat der Reiseveranstalter - sofern der Reisende es nicht schuldhaft unterlässt, am Urlaubsort eine Mängelanzeige bei seinen örtlichen Vertretern anzubringen – gemäß § 651 d BGB für die Dauer des Reisemangels eine Reisepreisminderung zu leisten.

Was ein Reisemangel – in Abgrenzung zu entschädigungslos hinzunehmenden Unannehmlichkeiten und allgemeinen Lebensrisiken – ist, kann anhand der Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung ermittelt werden.

Zusätzlich zur Reisepreisrückerstattung muss der Reiseveranstalter dem Reisenden im Falle der Nichtleistung gemäß § 651 f BGB auch noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten und zahlen und bei einem Minderungsrecht von ab 50 % und/oder berechtigtem Urlaubsabbruch nach Kündigung auch noch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zahlen, § 651 f BGB.

Da alle diese Rechte nicht für den Vollschutz des Reisenden, der den Reisepreis immer lange vor Erhalt der Gegenleistung entrichten muss, ausreichten, weil viele Reiseveranstalter noch vor dem Urlaubsbeginn pleite machten und weder die Fluggesellschaft noch der Hotelier die Reisenden danach noch mitnehmen, aufnehmen oder nach Hause zurückbringen mussten und wollten, hat der Reiseveranstalter seit geraumer Zeit auch noch die Pflicht, dem Reisenden mit den Reiseunterlagen einen sog. Sicherungsschein zu übergeben, der den infolge seiner Zahlungsunfähigkeit entstehenden Schaden auf der Seite des Reisenden deckt.

Vorauszahlung vor der Einhändigung des Sicherungsscheins sollte der Reisende keinesfalls tätigen. Bei einer Buchung im Internet, wo die Zahlung meistens über eine Kreditkarte abgewickelt wird, sollte die Kreditkartennummer sicherheitshalber erst nach Erhalt der Buchungsbestätigung samt Sicherungsschein bekanntgegeben werden, und die Daten hierbei möglichst nur über verschlüsselte Verbindungen.