Vergleich:

Ein Vergleich liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien unter beidseitigem Entgegenkommen gütlich einigen, um damit einen Rechtsstreit zu vermeiden oder zu beenden, damit eine teure und zeitaufwändige Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden muss.

Der Reisende begnügt sich mit einer geringeren Entschädigung als der geforderten, und der Veranstalter zahlt einen gewissen Betrag, obwohl er meint oder zu denken vorgibt, dass er gar keine Reisepreisminderung oder gar keine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit schuldet.

Bei einem Rechtsstreit unterbreiten meistens die Richter in der ersten mündlichen Verhandlung einen Vergleichsvorschlag, den ich fast immer protokollieren lasse, meistens aber nur mit Widerrufsvorbehalt und ausreichender Widerrufsfrist. So kann ich dann mit meinem Mandanten nach Rückkehr nach Berlin die richterliche Ansicht zu den Erfolgsaussichten der Klage – besonders in Bezug auf die Forderungshöhe - und das Für und Wider des Vergleichs in aller Ruhe besprechen und kann dann entweder den Vergleich rechtskräftig werden lassen oder ihn fristgerecht durch einfache schriftliche Anzeige bei Gericht widerrufen. Je nachdem, wofür der Mandant sich entscheidet.

Im Vergleich werden die Kosten zwischen den Parteien entsprechend ihrer Gewinn- und Verlustquote aufgeteilt.

Der Vergleich beschleunigt die ganze Angelegenheit, denn ohne ein solches Entgegenkommen beider Seiten ist oft eine Beweiserhebung unumgänglich, und wenn dazu Zeugen aus dem Ausland vor das Streitgericht geladen werden müssen, dann kann es ewig dauern, bis der Rechtsstreit erledigt ist.