Allgemeine Hinweise:

Der Reiseveranstalter darf Hinweise auf Nachteile des Urlaubsobjektes auch anderswo als direkt in der Objektbeschreibung erteilen.

Ortsüblichkeiten, besonders die unangenehmen, werden oft in allgemeinen Teilen vorne oder hinten im Katalog bekanntgegeben, und wenn sie abschreckend und präzise genug sind, kann sich der Reiseveranstalter auch hiermit entlasten und muss keine Reisepreisminderung dafür leisten, auch wenn sie als schwerer Reisemangel zu betrachten sind, wie beispielsweise das Entsorgen aller Fäkalien im Badebereich des Meeres.

Manchmal jedoch werden Hinweise auf gravierende Mängel im Sonderheft des Preisteils mehr versteckt als gegeben, und hierbei wird es Streitfrage im Einzelfall sein, ob darin eine entlastende ordnungsgemäße Belehrung liegt oder nicht.

Für den Reisenden aber ist das gründliche Studieren des ganzen Reisekataloges im eigenen Interesse gebotene Pflicht, denn ein vertaner Urlaub ist selten mit späteren Rückzahlungen auszugleichen, oder?