Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, mit denen er seine eigenen Interessen fördert (z.B. durch Haftungsausschluss und –beschränkungen, Gerichtsstandsvereinbarung, gestaffelte Stornogebühren, durch ein Verbot der Abtretung, einen Leistungsänderungsvorbehalt oder Verkürzung der Ausschlussfristen) werden Bestandteil des Reisevertrages, wenn der Reisende Gelegenheit hatte, sie einzusehen und zur Kenntnis zu nehmen.

Nach dem Urteil des BGH aus diesem Jahr als aktuellster Wandelung der bisherigen Rechtsprechung zu Gunsten des Verbrauchers ist dem Reisenden jedoch in aller Regel nicht zumutbar, anlässlich einer Buchung im Reisebüro die gesamten AGB ausreichend zu studieren (Urteil vom 26.02.2009-Xa ZR 141/07). Die Rechtslage für den Reisenden dürfte sich hierdurch für die Zukunft verbessert haben.

Die AGB sind immer vorne oder hinten im Katalog abgedruckt, hängen ausschnittweise im Reisebüro aus, sind Teil der Internetseiten oder werden der Reiseanmeldung oder der Buchungsbestätigung angelegt oder auf deren Rückseite gedruckt.

Es ist trotz der neuen verbraucherfreundlichen Tendenz des BGH sinnvoll, sie zu studieren und sich vor Ort möglichst daran zu halten, was eine spätere Reklamation in jedem Falle erleichtert.

So schreiben die AGB in der Regel eine schriftliche Mängelanzeige vor Ort und ein Abhilfeverlangen vor, was allerdings rechtlich nicht haltbar ist, aber niemals schaden kann.

Die Mängelanzeige ist nach zwingendem Recht nicht formgebunden, so dass anderslautende Klauseln in den AGB unwirksam sind; ein Abhilfeverlangen kann nach dem Gesetz angebracht werden, muss aber nicht angebracht werden - außer zur Vorbereitung einer Kündigung des Reisevertrages und einer Selbstabhilfe auf Kosten des Reiseveranstalters - so dass der Veranstalter ein solches auch nicht in seinen AGB vorschreiben darf.

Dennoch ist bei der Mängelanzeige die Schriftform sehr sinnvoll, da der Anspruchssicherung dienlich, wenn darin alle Mängel der Reise notiert werden und wenn der Reisende weiß, worauf er beim Beanstandungsprotokoll zu achten hat.