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Reisemangel:

Ein Reisemangel – im Gegensatz zu einer nicht entschädigungspflichtigen reinen Unannehmlichkeit – liegt gemäß
§ 651 c BGB vor bei einer deutlichen Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit in Bezug auf Intensität und Dauer der Leistungsstörung.

In diesem Falle kann der Reisende Abhilfe von seinem Reiseveranstalter - vertreten durch seine Reiseleitung oder andere in den Reiseunterlagen benannte Zuständige - verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist selbst Abhilfe schaffen und dabei den Ersatz der Mehraufwendungen fordern.

Bei Flugverspätungen ist z.B. ein Zeitraum von bis zu vier Stunden noch kein Reisemangel und somit ohne Reisepreisminderung oder Schadensersatz vom Reisenden hinzunehmen. Beim Essen und und Service gilt nur eine unnormal zu lange Wartezeit als Mangel.

Bei Ungeziefer reicht nach Auffassung vieler Richter – wenn auch gegen den Sachverstand eines Schädlingsbekämpfers - nicht das Auftreten von einer einzelnen Ratte, zweier Mäuse oder dreier Kakerlaken, und auch das Essen muss öfter als an nur einem einzigen Tag sichtbar verschimmelt und spürbar verdorben gewesen und dieses muss zu beweisen sein.

Die Beweislast für Reisemängel, ihre Intensität und Dauer liegt beim Reisenden, dessen wichtige Aufgabe vor Ort neben der Mängelanzeige auch die Beweissicherung ist.

Wenn er eine Anspruchsanmeldung plant, sollte er diese schon vor Ort vorbereiten.

Nicht nur durch eine rechtzeitige Mängelanzeige – am besten mit einem offiziellen Beanstandungsprotokoll - sondern auch durch eine Art Tagebuch, in dem er sich genaue Notizen macht. Bei schlechtem Essen möglichst ein Tagebuch führen über die servierten oder vertragswidrig fehlenden Speisen, bei Baustellen die eingesetzten Gewerke und Baufahrzeuge, die Arbeitszeiten, die Zahl der Bauarbeiter, die Art der Arbeiten, die Bauzeiten und die Entfernungen zum Zimmer, Poolanlage etc.

Ohne eine derartige Substantiierung des Reisemangels wird es später schwierig sein, ein Gericht zu überzeugen, beziehungsweise diesem zu ermöglichen, den Mangel zu beurteilen, so dass es dann eine Reisepreisminderung und Entschädigung versagen könnte.

Eine Auflistung und Bewertung der am häufigsten auftretenden Reisemängel kann in der Frankfurter Tabelle nachgelesen werden.