Zugesicherte Eigenschaften:

Zugesicherte Eigenschaften gibt es bei fast allen Verträgen.

Grundsätzlich müssen sie ohne Wenn und Aber vorhanden sein, beziehungsweise löst ihr Fehlen Minderungsansprüche und ggf. einen Schadensersatzanspruch aus.

Im Reiserecht ohne dass der Reisende dartun und glaubhaft machen muss, dass für ihn persönlich diese Eigenschaft wichtig war und ihr Fehlen seine Urlaubsfreude einschränkte. So kann das Fehlen des im Katalog zugesicherten Kindergartens auch bei kinderlos Reisenden eine Reisepreisminderung auslösen.

Hierin liegt der Unterschied zwischen einem Reisemangel und dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

Im Reiserecht sind die meisten Freizeiteinrichtungen im Ferienobjekt im rechtlichen Sinne zugesicherte Eigenschaften, sofern sie im Reisevertrag bzw. in der Reiseausschreibung zugesagt wurden.

Eine Auflistung der bekanntesten zugesicherten Einrichtungen bei einer Reise ist in der Frankfurter Tabelle nachzulesen.