Reisemittler:

Da der Verbraucher seinen Urlaub meistens nicht direkt beim Veranstalter bucht, sondern sich aus vielen Katalogen seines örtlichen Reisebüros das ihm am meisten zusagende Angebot heraussucht, sich mit dem Sachbearbeiter des Reisebüros berät und die Reise dann durch ihn buchen lässt, gibt es bei der Pauschalreise meistens ein Dreiecksverhältnis, bestehend aus Reisendem, dem Reisebüro und dem Reiseveranstalter.

Das Reisebüro tritt hier in der Regel als reiner Reisemittler auf.

Es vermittelt die dort gebuchten Pauschalreisen, ebenso Beherbergungsverträge und Beförderungsverträge sowie Reiserücktrittskostenversicherungen und Reiseabbruchversicherungen.

Rechtlich eingeordnet ist der Reisevermittlungsvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag.

Der Reisemittler schuldet nur die richtige und ordnungsgemäße Vermittlung der Fremdleistung (Reiseveranstaltung, Flug-, Bahn- und Schiffstransport, Hotelunterkunft, Ferienhausurlaub) und haftet auch nur für Vermittlungsverschulden, nicht für etwaige Mängel vermittelter Reiseleistung.

Für Übertragungsfehler seitens des Reisebüros bei Pauschalreisen haftet in der Regel der Veranstalter, insbesondere wenn das Reisebüro eine seiner Agenturen ist.

Die an das Reisebüro geleistete Zahlung ist leider nicht gegen Insolvenz geschützt, weshalb der Reisepreis, auch die Anzahlung, möglichst direkt an den Veranstalter überwiesen werden sollte.

Die im Falle von Reklamationen innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat beim Reiseveranstalter einzureichende Anspruchsanmeldung sollte nie gegen das Reisebüro gerichtet werden und auch nicht dort zur Weiterleitung abgegeben werden oder gar eine mündliche Beschwerde beim Reisebüro zur Übermittlung an den Reiseveranstalter vorgebracht werden.

Für alle Vorfälle nach der Buchungsbestätigung und dem Erhalt der Unterlagen ist der Reisemittler nicht mehr zuständig und daher auch nicht verantwortlich.